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   RG, 26.06.1936 - VII 16/36   

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https://dejure.org/1936,412
RG, 26.06.1936 - VII 16/36 (https://dejure.org/1936,412)
RG, Entscheidung vom 26.06.1936 - VII 16/36 (https://dejure.org/1936,412)
RG, Entscheidung vom 26. Juni 1936 - VII 16/36 (https://dejure.org/1936,412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bleibt die Verpflichtung des Versicherers aus § 101 VVG. auch gegenüber einem Hypothekengläubiger bestehen, dessen Hypothek zur Zeit des Brandes noch nicht eingetragen, aber bereits durch Vormerkung gesichert war?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 389
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht am Grundstück, aber als besonders geartetes Sicherungsmittel geeignet, dem geschützten Anspruch in gewissem Rahmen dingliche Wirkungen zu verleihen (BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 8 a; RGZ 151, 389 [392/93]).
  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57

    Rechtsmittel

    Sie hat nicht nur die Wirkung, daß Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 BGB), sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs, in die Wege zu leiten, ihm den Hang des Rechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzubereiten (RGZ 151, 389, 392/393).

    Wirkung des durch sie geschützten Anspruchs auf Eigentumsübertragung vorwegnimmt, den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück durch ihre am 30. Juni 1954 erfolgte Eintragung im Grundbuch gehindert hat (RGZ 121, 44, 46/47; 151, 389, 393; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 8 a; Palandt a.a.O. § 883 Anm. 1 a).

  • BGH, 19.02.1981 - IVa ZR 57/80

    Anspruch auf Ersatz eines Brandschadens aus einer Gebäudeversicherung -

    Da es sich bei diesem Anspruch der Grundpfandgläubiger nicht um ein von dem Grundstückseigentümer abgeleitetes, sondern um ein selbständiges unmittelbares Recht der Grundpfandgläubiger handelt, das an die Stelle der pfandweisen Haftung der Brandentschädigung getreten ist (vgl. RGZ 102, 350, 352; 124, 91, 95; 151, 389, 392; Prölss/Martin VVG, 22. Aufl. Anm. 6 zu § 103), kann es in der Zwangsversteigerung nicht nach §§ 20, 55, 90 ZVG auf den Erwerber übergehen.

    Ihr Rangverhältnis bestimmt sich nach dem Grundbuchrang ihrer Grundpfandrechte (RGZ 151, 389, 391; Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 6 zu § 102 VVG).

    Aus den §§ 102 Abs. 1, 107 b VVG ergibt sich, daß die Grundpfandgläubiger insoweit die gleichen Rechte haben sollen wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (vgl. auch RGZ 102, 350; 151, 389 zur entsprechenden Anwendung des § 1127 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 02.03.2005 - IV ZR 212/04

    Voraussetzungen des Rangrücktritts

    Wird die vorgemerkte Reallast zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen, ist diese in ihren rechtlichen Wirkungen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zurückzubeziehen (§ 883 Abs. 3 BGB; RGZ 151, 389, 392, 394; Staudinger/Gursky, [2002] § 883 BGB Rdn. 251 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95

    Mangelnde Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts in einer dem Versicherungsfall

    Bei dem Anspruch aus § 102 Abs. 1 VVG handelt es sich also nicht um einen erst später etwa mit Feststellung der Leistungsfreiheit des Versicherers - entstehenden Anspruch (RGZ 151, 389, 392).
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